Der Integrationskurs

Was ist ein Integrationskurs und wer kann ihn machen? 

Anspruch auf einen Integrationskurs haben Ausländer, die ihren ersten Aufnethaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Die Bescheinigung dafür kann man sich von der entsprechenden Ausländerbehörde ausstellen lassen. 

Personen die schon länger in Deutschland leben, also einen Aufenthaltstitel bereits vor dem 1. Januar 2005 besitzen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können jedoch auch zugelassen werden, wenn sie einen Antrag gemäß §44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz stellen. Das Bundesamt kann diesen Antrag genehmigen, wenn genügend Kursplätze vorhanden sind. Dasselbe gilt auch für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach §194 a Absatz 1 oder §23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. 

Cani Travel

Was beinhaltet der Integrationskurs? 

Jeder Integrationskurs besteht aus 2 Teilen, einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Im Sprachkurs erlernen die Teilnehmenden die deutsche Sprache bis zum Niveau B1. Dieses Niveau wird in Deutschland benötigt, um Arbeit zu finden, Anträge ausfüllen zu können und um sich im Alltag verständigen zu können. 

Im Orientierungskurs wird den Teilnehmenden Grundlegendes über das Land in dem sie leben beigebracht. Dazu gehören Informationen über die Geschichte, Kultur und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Regelungen für Ausländer, die ihren Aufenthaltstitel nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben

Diese Personen haben einen Anspruch auf einen Integrationskurs, wenn:

  • sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
  • erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a Aufenthaltsgesetz oder
  • eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben.

Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn der Ausländer bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (in diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs).

Neuzuwanderer sind allgemein verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest.

Mehr Informationen zu Integrationskursen finden sie hier.

Kosten

Die Kosten des Integrationskurses belaufen sich pro Stunde auf 4,40€. Dabei übernimmt der Bund die Hälfte der Kosten. Somit muss der Teilnehmende 2,20€ pro Stunde zahlen.
Bei einem Stundenumfang von 700 Stunden beläuft sich der Gesamtanteil pro Teilnehmer auf 1540€. Für den Abschlusstest fallen keine Kosten an. 

Regelungen für Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben (vor dem 01.01.2005):

Diese Personen, können auf Antrag vom Bundesamt zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn genügend Kursplätze vorhanden sind. 

Verpflichtet zur Kursteilnahme sind Ausländer, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist. 

Zudem sind sie verpflichtet wenn sie besonders inegrationsbedürftig sind. Besonders integrationsbedürftig sind die Personen, denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland zu intergrieren. Ob jemand als besonders integrationsbedürftig gilt, wird von der Ausländerbehörde festgestellt. 

Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es der Person nicht zumutbar ist, zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit, den Integrationskurs zu belegen. 

Zudem ist eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht möglich, wenn die Person in Deutschland bereits eine berufliche oder sonstige Ausbildung begonnen hat oder die Teilnahme an einem vergleichbaren Bildungsangebot nachweisen kann, oder wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (zum Beispiel wegen Pflege eines Familienangehörigen).

Die Kosten sind dieselben, wie für einen Ausländer, der einen Aufenthaltstitel ab dem 01. Januar 2005 besitzt (siehe hier).

Mehr Informationen zu Integrationskursen und wo sie einen belegen können finden sie hier.